OLG München - Beschluß vom 01.12.2000
28 W 3034/00
Normen:
ZPO §§ 485 492 Abs. 1 § 411 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 837
MDR 2001, 531
OLGR-München 2001, 40

Rechtzeitigkeit von Anträgen, Fragen und Einwendungen

OLG München, Beschluß vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 28 W 3034/00

DRsp Nr. 2001/9940

Rechtzeitigkeit von Anträgen, Fragen und Einwendungen

»1. Auch bei fachlich komplexen und umfangreichen Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren sind Anträge, Fragen und Einwendungen, soweit keine bestimmte Frist gesetzt ist, in der Regel nur innerhalb einer Zeitspanne von 4 Monaten ab Zugang des Gutachtens als rechtzeitig zuzulassen.2. Anträge, Fragen und Einwendungen, die erst mehr als 4 Monate nach Zugang des Gutachtens eingehen, weil sich ein zunächst einzuholendes Privatgutachten verzögert, können nur dann ausnahmsweise noch als rechtzeitig hingenommen werden, wenn zuvor die Absicht, das gerichtliche Beweisverfahren noch fortzusetzen, spätestens 2 Monate nach Zugang des Gerichtsgutachtens unter Angabe der konkreten Umstände mitgeteilt worden war (Anschluß an OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1775).«

Normenkette:

ZPO §§ 485 492 Abs. 1 § 411 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.