OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2018
13 E 152/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 3458/17

Reduktion des Streitwerts auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 13 E 152/18

DRsp Nr. 2018/17534

Reduktion des Streitwerts auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2017 geändert.

Der Streitwert wird auf 896.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 9.165.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren.