OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2023
2 Wx 257/22
Normen:
BGB § 650e; BGB § 650f Abs. 4; FamG § 84; GBO § 25; GBO § 29;

Regelung des § 25 GBO nicht abschließendEintragung einer Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger VerfügungKein Erlöschen der Vormerkung durch Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 257/22

DRsp Nr. 2023/9978

Regelung des § 25 GBO nicht abschließend Eintragung einer Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung Kein Erlöschen der Vormerkung durch Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften

1. Die Regelung des § 25 GBO ist nicht abschließend. 2. Ist aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist diese nicht zu löschen, wenn selbstschuldnerische Bürgschaften der Sparkasse vorgelegt werden. Im Übrigen können solche Maßnahmen nicht dem Gläubiger gegen dessen Willen aufgedrängt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.12.2022 gegen den am 22.11.2022 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - F. vom N03.11.2022 - BE-N01-48 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

BGB § 650e; BGB § 650f Abs. 4; FamG § 84; GBO § 25; GBO § 29;

Gründe

1.

Im o.g. Grundbuchblatt ist die E. GmbH als Eigentümerin verzeichnet. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. N02 und N03 zugunsten der Beteiligten zu 2. aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 224.246,90 € bzw. 434.293,36 € eingetragen.