Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.12.2022 gegen den am 22.11.2022 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - F. vom N03.11.2022 - BE-N01-48 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
1.
Im o.g. Grundbuchblatt ist die E. GmbH als Eigentümerin verzeichnet. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. N02 und N03 zugunsten der Beteiligten zu 2. aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 224.246,90 € bzw. 434.293,36 € eingetragen.
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