OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2014
2 D 87/13.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 12; BauNVO § 14;
Fundstellen:
BauR 2015, 934
DÖV

Regelung des Bedarfs an Wohnbauflächen in einem Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 2 D 87/13.NE

DRsp Nr. 2014/17215

Regelung des Bedarfs an Wohnbauflächen in einem Bebauungsplan

1. Entscheidend für § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit.2. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.