VGH Bayern - Urteil vom 17.07.2020
15 N 19.1377
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16905
DÖV 2020, 994
NVwZ-RR 2020, 1116

Regelung von ganz konkreten Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die planende Gemeinde; Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Windpark hinsichtlich Ermittlung, Prüfung und Abwägung artenschutzrechtlicher Belange in der Bauleitplanung in Bezug auf kollisionsgefährdete geschützte Vogelarten

VGH Bayern, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.1377

DRsp Nr. 2020/11383

Regelung von ganz konkreten Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die planende Gemeinde; Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Windpark hinsichtlich Ermittlung, Prüfung und Abwägung artenschutzrechtlicher Belange in der Bauleitplanung in Bezug auf kollisionsgefährdete geschützte Vogelarten

Soll mit einem (hier vorhabenbezogenen) Bebauungsplan, der - zugeschnitten auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ganz konkrete Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks regelt, die artenschutzrechtliche Prüfung bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen, unterliegt die planende Gemeinde über § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde.

Tenor

I.

Der am 19. Juli 2018 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 67 "Windpark S* ..." der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.