§ 214 Abs. 1BauGB bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch, nicht hingegen auf Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften.
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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