BVerwG - Beschluss vom 08.03.2006
4 BN 56.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB 214 Abs. 3 S. 1; BauGB 233 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 7 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 3
IBR 2006, 702
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 108/05

Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung gemeindlicher Bauleitplanung infolge Änderung von Raumordnungszielen; Untersagung der Festsetzung bestimmter Nutzungen und Selbstverwaltungsgarantie; Anwendungsbereit des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 4 BN 56.05

DRsp Nr. 2006/7970

Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung gemeindlicher Bauleitplanung infolge Änderung von Raumordnungszielen; Untersagung der Festsetzung bestimmter Nutzungen und Selbstverwaltungsgarantie; Anwendungsbereit des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB

1. § 233 Abs. 1 BauGB regelt die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht. 2. a) § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet eine Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur dann, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. b) Es verletzt nicht zwingend die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Oberzentrums durch eine landesplanerische Zielfestlegung untersagt wird, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren im Wege der Bauleitplanung zu ermöglichen. 3. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BaugB weder unmittelbar noch entsprechend.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB 214 Abs. 3 S. 1; BauGB 233 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 7 Abs. 7 S. 3;

Gründe: