BauGB § 1 Abs. 4; BauGB 214 Abs. 3 S. 1; BauGB 233 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 7 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 3
IBR 2006, 702
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 108/05
Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung gemeindlicher Bauleitplanung infolge Änderung von Raumordnungszielen; Untersagung der Festsetzung bestimmter Nutzungen und Selbstverwaltungsgarantie; Anwendungsbereit des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 4 BN 56.05
DRsp Nr. 2006/7970
Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1BauGB; Erforderlichkeit der Änderung gemeindlicher Bauleitplanung infolge Änderung von Raumordnungszielen; Untersagung der Festsetzung bestimmter Nutzungen und Selbstverwaltungsgarantie; Anwendungsbereit des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB
1. § 233 Abs. 1BauGB regelt die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht.2. a) § 1 Abs. 4BauGB verpflichtet eine Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur dann, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern.b) Es verletzt nicht zwingend die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Oberzentrums durch eine landesplanerische Zielfestlegung untersagt wird, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren im Wege der Bauleitplanung zu ermöglichen.3. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BaugB weder unmittelbar noch entsprechend.
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB 214 Abs. 3 S. 1; BauGB 233 Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 7 Abs. 7 S. 3;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.