1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BauGB voraus, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (Buchstabe c).2. Die Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung soll nicht erleichtert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Gebäude u.a. von fünf Familienmitgliedern in der Weise abwechselnd genutzt wurde.3. Mit der Teilprivilegierung soll die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch Errichtung eines Ersatzbaus ermöglicht, nicht aber die Schaffung oder Erhaltung einer Erholungsmöglichkeit im Außenbereich gefördert werden. Nichts anderes gilt, wenn es einem Eigentümer im Hinblick auf die Besonderheiten seines Berufs möglich ist, sich - wie bei einem Hochschullehrer in einem Teil der vorlesungsfreien Zeit - über viele Wochen in dem Ferienhaus aufzuhalten.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
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