BVerwG - Beschluß vom 12.02.1988
4 B 21.88
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 75
RdL 1989, 65
NVwZ-RR 1989, 173
ZfBR 1988, 286
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 86.02920

Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB; Angemessene Versorgung mit Wohnraum

BVerwG, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 4 B 21.88

DRsp Nr. 1996/15751

Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB; "Angemessene" Versorgung mit Wohnraum

1. § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 5 BauGB hat den Zweck, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen. 2. Eine Wohnhauserweiterung ist nur dann angemessen, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Gewerbliche Ziele dürfen nicht berücksichtigt werden. 3. Von einer im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessenen Erweiterung kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die vorhandene Fläche von 134 m² auf 250 m² (ohne die Doppelgarage) vergrößert werden und das Haus zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoß erhalten soll.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.