VGH Hessen - Urteil vom 03.11.2005
4 N 177/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GG Art. 28 Abs. 2 ; HLPG § 10 ; HLPG § 11 ; HLPG § 12 ; HLPG § 6 ; ROG § 2 ; ROG § 23 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 670
UPR 2006, 310

Regionalplan Südhessen 2000;

VGH Hessen, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 4 N 177/05

DRsp Nr. 2008/2435

Regionalplan Südhessen 2000;

»Der Regionalplan Südhessen 2000 ist in der Fassung der Genehmigung der Hessischen Landesregierung vom 23. August 2004 wirksam zustande gekommen. Bedenken gegen die Genehmigung des Regionalplans nahezu vier Jahre nach der Beschlussfassung der Regionalversammlung könnten dann bestehen, wenn die Regionalversammlung im Zeitpunkt der Genehmigung an dem von ihr aufgestellten Plan nicht mehr festhalten wollte oder wenn der Plan wegen inzwischen geänderter tatsächlicher Verhältnisse nicht mehr geeignet ist, seine ordnende und zielbestimmende Funktion zu erfüllen. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GG Art. 28 Abs. 2 ; HLPG § 10 ; HLPG § 11 ; HLPG § 12 ; HLPG § 6 ; ROG § 2 ; ROG § 23 ;

Tatbestand:

Am 10.12.1999 beschloss die Regionale Planungsversammlung beim Regierungspräsidium Darmstadt den Regionalplan Südhessen 2000. Darin wird unter Nr. 5.2-2 folgende Aussage getroffen: