VGH Bayern - Beschluss vom 02.07.2020
15 ZB 19.692
Normen:
BayBO Art. 68;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16906
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.655

Reichweite der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheids für das Vorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen und einer Tiefgarage

VGH Bayern, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.692

DRsp Nr. 2020/11466

Reichweite der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheids für das Vorhaben "Neubau einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen und einer Tiefgarage"

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 68;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für das Vorhaben "Neubau einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen und einer Tiefgarage" auf FlNrn. ...15, ...17, ...19, ...20, ..., ...1 und ...2 jeweils Gemarkung A* ... (Baugrundstück). Die Klägerin ist Teileigentümerin des Grundstücks FlNr. ...13 Gemarkung A* ..., das nördlich an das Baugrundstück angrenzt und mit einem 5-geschossigen, ca. 9 m hohen Parkhaus bebaut ist, in dem ursprünglich ca. 550 Stellplätze für die Besucher der Kongresshalle und des Hotelturms zur Verfügung standen. Auf dem Parkhaus sind Teile einer Wohnbebauung im Rohbau vorhanden. Die Bausubstanz des Parkhauses ist überwiegend unbrauchbar, weshalb das Parkhaus derzeit nicht genutzt werden kann.