OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.10.2021
5 MB 35/21
Normen:
StrWG § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 94/21

Reichweite des Anliegergebrauchs unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzung des Grundeigentums

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 5 MB 35/21

DRsp Nr. 2022/1958

Reichweite des Anliegergebrauchs unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzung des Grundeigentums

Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt auch nicht vor einer Verkehrsverlagerung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG § 20 Abs. 3;

Gründe