BGH - Urteil vom 11.10.2001
III ZR 63/00
Normen:
BGB §§ 839 254 ;
Fundstellen:
BGHZ 149, 50
BauR 2002, 292
DVBl 2002, 265
DÖV 2002, 203
MDR 2002, 30
NJW 2002, 432
NVwZ 2002, 1144
UPR 2002, 103
VersR 2002, 1422
WM 2002, 94
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen III ZR 63/00

DRsp Nr. 2001/16135

Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

»Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.«

Normenkette:

BGB §§ 839 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beabsichtigte, auf einem Grundstück in der Gemeinde N., das sie im Jahre 1994 erworben hatte, ein Einkaufszentrum zu errichten. Der beklagte Kreis als zuständige Bauordnungsbehörde erteilte ihr am 10. März 1995 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten und am 23. Mai 1995 die Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben. Am 4. Juli 1995 legte der Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten stillzulegen. Daraufhin ordnete der Beklagte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. August 1995 - teilweise - die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an.