BayObLG - Beschluss vom 27.04.2001
Verg 5/01
Normen:
GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 1a Nr. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-05-02/01,

Reihenfolge für EU-weite und nationale Vergaben

BayObLG, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen Verg 5/01

DRsp Nr. 2001/11813

Reihenfolge für EU-weite und nationale Vergaben

»1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde.2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, bei sukzessiver Ausschreibung und Vergabe von Losen zunächst 80 % des Gesamtauftragswertes EU-weit auszuschreiben und zu vergeben, bevor er Lose unter 1 Mio. Euro nach nationaler Ausschreibung vergibt; eine bestimmte Reihenfolge für EU-weite und nationale Vergaben ist nicht vorgeschrieben.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 1a Nr. 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) schrieb mit Bekanntmachung vom 10.11.2000 im Rahmen eines größeren Bauvorhabens einer Straßenuntertunnelung im Stadtgebiet (geschätzter Gesamtauftragswert über 200 Mio. DM netto) das Gewerk Brandmeldeanlage im Bayerischen Staatsanzeiger aus. Eine EU-weite Ausschreibung dieses Loses, das einen geschätzten Netto-Auftragswert von weniger als 1 Mio. DM hat, fand nicht statt.

Unter den Firmen, die ein Angebot abgaben, war auch die Antragstellerin. In der Folgezeit kam es zwischen der Antragstellerin und der Vergabestelle zu einem Meinungsstreit und Schriftwechsel darüber, ob die geplante und ausgeschriebene Brandmeldeanlage die Funktion der Brandmeldung im Tunnel ausreichend erfüllt.