Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 17. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte ist, nachdem er die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einheitlich 10.717,95 €.
1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat die Frage der Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften, auf die das Berufungsgericht die Revisionszulassung beschränkt hat, in einer Parallelsache entschieden (Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018,
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