OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.07.2018
2 L 45/15
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 6/15

Richten einer Feststellungsklage auf die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens; Bestehen eines Feststellungsinteresses zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses für eine Feststellungsklage; Erfordernis des Verschuldens für einen Amtshaftungsanspruch i.R.e. Schadensersatzklage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 2 L 45/15

DRsp Nr. 2018/14045

Richten einer Feststellungsklage auf die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens; Bestehen eines Feststellungsinteresses zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses für eine Feststellungsklage; Erfordernis des Verschuldens für einen Amtshaftungsanspruch i.R.e. Schadensersatzklage

1. Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann auf die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens gerichtet sein.2. Für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO besteht ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, wenn der Kläger mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht.3. Eine beabsichtigte Schadensersatzklage ist als offensichtlich aussichtslos anzusehen, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie").