OVG Bremen - Beschluss vom 16.03.2021
1 B 117/21
Normen:
VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Anhörungsrüge; Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht (hier: Auffassung zum Infektionsgeschehen und PCR-Test)

OVG Bremen, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 1 B 117/21

DRsp Nr. 2021/4717

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Anhörungsrüge; Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht (hier: Auffassung zum Infektionsgeschehen und PCR-Test)

Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich unzulässig (wie OVG Thüringen, Beschl. v. 09.11.2020 - 3 EN 750/20, juris; BayVGH, Beschl. v. 07.11.2016 - 10 BV 16.962, juris Rn. 6 ff.; VGH B.-W., Beschl. v. 08.06.2016 - 1 S 783/16, juris Rn. 2 ff.)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 03.03.2021 - 1. Senat (1 B 102/21) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe