OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2020
8 B 1564/19
Normen:
BImSchG § 52a Abs. 5 S. 1-3; UIG § 10 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 89
ZUR 2021, 178
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 3144/18

Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit der wettbewerbsrelevanten Information für die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts; Umweltbeeinträchtigung durch Mängel der Abfallentsorgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 8 B 1564/19

DRsp Nr. 2020/13676

Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit der wettbewerbsrelevanten Information für die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts; Umweltbeeinträchtigung durch Mängel der Abfallentsorgung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 52a Abs. 5 S. 1-3; UIG § 10 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.