OLG Dresden - Urteil vom 29.09.2000
18 U 480/00
Normen:
BauGB § 14 § 16 § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2001, 256
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2967/99

Risiko der Bebaubarkeit bei einem Grundstückskauf mit spekulativem Charakter

OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 18 U 480/00

DRsp Nr. 2006/9132

Risiko der Bebaubarkeit bei einem Grundstückskauf mit spekulativem Charakter

»Unanwendbarkeit der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen Grundstückskauf mit spekulativem Charakter (auch) im Fall der lediglich teilweisen Überbürdung des Verwendungsrisikos - hier: künftige Bebaubarkeit - auf den Grundstücksverkäufer.«

Normenkette:

BauGB § 14 § 16 § 51 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt - zuletzt noch - die Beklagten zu 1) bis 5) auf Rückabwicklung eines bislang nicht dinglich vollzogenen Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Die Beklagten zu 1) bis 5) (fortan auch: Erbengemeinschaft) sind - in ungeteilter Erbengemeinschaft - die alleinigen Erben der noch als Eigentümer im Grundbuch von D., Gemarkung S., hinsichtlich der in dem (als Anlage K1; Anlagenband Kläger) vorgelegten Lageplan blau markierten Flurstücke eingetragenen Erblasser. Das Areal grenzt an (im Lageplan grün markierten) Grundbesitz der Stadt - sowie an Grundstücke, die im Eigentum einer anderen Erbengemeinschaft standen und zwischenzeitlich an eine Bauträgergesellschaft (fortan: Bauträger) veräußert wurden, an.