OLG Köln - Urteil vom 06.07.1994
11 U 57/94
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, Abs. 2 ; VOB/A § 23 Nr. 2 § 25 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 98
DRsp I(138)711Nr. I.1.c.
OLGReport-Köln 1994, 285

Risikoverteilung bei Fehlkalkulation - Werkvertrag, Angebot, Kalkulationsirrtum, Anfechtung, c.i.c.

OLG Köln, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 11 U 57/94

DRsp Nr. 1995/1705

Risikoverteilung bei Fehlkalkulation - Werkvertrag, Angebot, Kalkulationsirrtum, Anfechtung, c.i.c.

Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Risiko der Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter. Positive Kenntnis des Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler können nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen Schadensersatzanspruch des Anbieters begründen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1, Abs. 2 ; VOB/A § 23 Nr. 2 § 25 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.001,00 DM nebst Zinsen zu, § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B. Der Beklagten hat sein Angebot vom 19. September 1992 nicht wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB), noch hat die Klägerin sich nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A schadensersatzpflichtig gemacht, was der Beklagte ihr im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könnte.