Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.001,00 DM nebst Zinsen zu, § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B. Der Beklagten hat sein Angebot vom 19. September 1992 nicht wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB), noch hat die Klägerin sich nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) in Verbindung mit §§
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