OLG Köln - Urteil vom 19.12.2001
11 U 166/00
Normen:
BGB (a.F.) §§ 326 826 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 338/99

Rückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines gewerblichen Objekts

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 11 U 166/00

DRsp Nr. 2002/11205

Rückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines gewerblichen Objekts

1. Der Erwerber einer von einem Bauträger herzustellenden Ladeneinheit (Teileigentum) kann in der Regel nicht gemäß § 326 BGB a.F. von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn eine selbständige rechtsgeschäftliche Teilabnahme des Sondereigentums statt gefunden hat und lediglich noch Restleistungen ausstehen.2. Der Erwerber einer als Kapitalanlage zur gewerblichen Vermietung vorgesehenen Ladeneinheit (Teileigentum) ist verpflichtet, zur Behebung von vom Bauträger nicht zu vertretenden Schwierigkeiten bei der Vermarktung des Objekts (hier. Wegfall des Generalmieters) mit dem Bauträger zu kooperieren. Er hat eigene Vermietungsbemühungen des Bauträgers, der sich für die Erfüllung der Pflichten des Generalmieters verbürgt hat, im Rahmen des Zumutbaren zu fördern. Kann der Bauträger wegen der Veränderung der Sachlage einzelne vertragliche Leistungspflichten nicht oder nur in geändertem Umfang erfüllen, so kann darauf keine Lösung vom Vertrag gestützt werden.