BVerfG - Beschluß vom 31.03.1998
1 BvR 2366/97
Normen:
BauGB § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 23 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 3326
VIZ 1998, 372
WM 1998, 1068
Vorinstanzen:
BGH, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 176/96

Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2366/97

DRsp Nr. 1998/8755

Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährt Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde.

Normenkette:

BauGB § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 23 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks.

I.

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines in Ost-Berlin belegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Groß-)Berlin vom 11. September 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Die Bauarbeiten an dem Grundstück wurden zwar begonnen, aber nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht zu Ende geführt, sondern eingestellt.