BGH - Urteil vom 16.10.1997
III ZR 176/96
Normen:
GG Art. 14 ; BauGB § 102 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 102 DDR-Enteignung 2
NJW 1998, 222
VIZ 1998, 53
WM 1998, 92
Vorinstanzen:
LG Berlin,
KG Berlin,

Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen III ZR 176/96

DRsp Nr. 1997/9665

Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks

»Der frühere Eigentümer eines in der DDR nach Maßgabe der dortigen Rechtsvorschriften gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks kann dessen Rückenteignung auch dann nicht beanspruchen, wenn der Enteignungszweck erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland endgültig weggefallen ist (Bestätigung von BVerwGE 96, 172; Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1995 - III ZR 58/94 = NJW 1995, 1280).«

Normenkette:

GG Art. 14 ; BauGB § 102 ;

Tatbestand

Der Beteiligte zu 1 war kraft Erbfolge Eigentümer eines in Ost-Berlin gelegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Ost-)Berlin vom 11. September 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der DDR zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Zum Rechtsträger wurde die Baudirektion Hauptstadt Berlin bestellt. Die Entschädigung wurde auf einer Berechnungsgrundlage von 100 Mark der DDR pro qm auf insgesamt 42.500 Mark der DDR festgesetzt, gelangte aber nicht zur Auszahlung an den Beteiligten zu 1.