Der Beteiligte zu 1 war kraft Erbfolge Eigentümer eines in Ost-Berlin gelegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Ost-)Berlin vom 11. September 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der DDR zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Zum Rechtsträger wurde die Baudirektion Hauptstadt Berlin bestellt. Die Entschädigung wurde auf einer Berechnungsgrundlage von 100 Mark der DDR pro qm auf insgesamt 42.500 Mark der DDR festgesetzt, gelangte aber nicht zur Auszahlung an den Beteiligten zu 1.
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