LAG Hamburg - Urteil vom 06.03.2013
3 Sa 73/12
Normen:
BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 51/12

Rückforderung einer Gratifikation mit Mischcharakter bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 73/12

DRsp Nr. 2013/19055

Rückforderung einer Gratifikation mit Mischcharakter bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers

Es stellt keine unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers dar, wenn ihm angesonnen wird, eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Abrechnungsstichtag auszulassen und er anderenfalls zur Rückzahlung einer freiwilligen Sonderzahlung verpflichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2012 - 14 Ca 51/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 14.849,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.