VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2018
13a ZB 16.160
Normen:
MOG § 10 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 14.483

Rückforderung von Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 aufgrund Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 13a ZB 16.160

DRsp Nr. 2018/9017

Rückforderung von Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 aufgrund Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 14.729,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 93 Rn. 3). Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 u.a. - NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 - 8 B 2.98 - NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall, so dass eine Verbindung nicht dem pflichtgemäßen Ermessen entspräche.