OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2018
I-10 W 136/18
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 2 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 65/18

Rückforderung zu Unrecht gezahlter SachverständigenvergütungVerjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Landeskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen I-10 W 136/18

DRsp Nr. 2020/32

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sachverständigenvergütung Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Landeskasse

Zu den Voraussetzungen der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Landeskasse gegen einen Sachverständigen auf Erstattung überzahlter Sachverständigenvergütung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den der Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 2 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 8, Abs. 2 JBeitrG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Aus § 2 Abs. 4 JVEG folgt, dass eine zu viel oder zu Unrecht gezahlte Sachverständigenvergütung zurückzufordern ist. Es handelt sich insoweit um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. OVG Hamburg, 3 So 146/09, Beschluss vom 24. Juni 2010).