BGH - Urteil vom 22.07.1998
VIII ZR 220/97
Normen:
BGB § 326, § 462 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 326 Abs. 1 Kaufvertrag 1
BauR 1999, 39
DB 1998, 2412
MDR 1998, 1274
NJW 1998, 3197
WM 1998, 2436
ZIP 1998, 1722
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung

BGH, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 220/97

DRsp Nr. 1998/17106

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung

»Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung.«

Normenkette:

BGB § 326, § 462 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 100.000 DM für die Lieferung einer Förderanlage, bestehend aus einem Trogkettenförderer und zwei Pendelbecherwerken, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage.

Die Beklagte fordert widerklagend die Bezahlung von Nachlieferungen.

Die Beklagte lieferte die Förderanlage nach ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 1993. Das Schreiben enthält die Position "Montage und Inbetriebnahme"; dazu ist vermerkt:

"durch unseren Kundendienst. Die Kosten werden aufgrund der durch Montagezettel nachgewiesenen Reise- und Arbeitszeiten ... berechnet."