LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.01.2005
4 Sa 428/04
Normen:
KSchG § 2 Satz 1 § 4 Satz 1, 2 § 7 Halbs. 1, 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 691
NZA-RR 2005, 248
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 435/04

Rücknahme der Änderungsschutzklage - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 428/04

DRsp Nr. 2005/20774

Rücknahme der Änderungsschutzklage - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen

1. Die Wirkung des § 7 KSchG ist vergleichbar mit der eines rechtskräftigen, die Klage des Arbeitnehmers abweisenden Urteils; ebenso wie bei der rechtskräftigen Klagabweisung der Änderungskündigungsschutzklage erlischt mit Klagerücknahme der Vorbehalt und das Arbeitsverhältnis setzt sich zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort.2. Allein die Ablehnung einer einvernehmlichen Regelung, deren Gehalt sich möglicherweise nahezu deckt mit dem unter Vorbehalt angenommenen Änderungsangebot, beseitigt nicht die Annahme unter Vorbehalt; denn diese Annahmeerklärung kann nach ihrem Zugang beim Arbeitgeber nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.

Normenkette:

KSchG § 2 Satz 1 § 4 Satz 1, 2 § 7 Halbs. 1, 2 ; BGB § 158 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirkungen einer Änderungskündigung und um die sich aus der Rücknahme der Änderungskündigungsschutzklage ergebenden rechtlichen Folgen.