Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I. Die Entscheidung kann vorliegend gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, §
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