OVG Bremen - Beschluss vom 01.12.2021
1 LB 331/21
Normen:
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1243/17

Rücknahme der Berufung

OVG Bremen, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 1 LB 331/21

DRsp Nr. 2021/18582

Rücknahme der Berufung

Nach Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO beginnt erneut das vorbereitende Verfahren im Sinne der § 87, § 87a VwGO. Das neue Verfahren bildet mit dem ursprünglichen Verfahren eine Einheit. In einem solchen Fall kann bei Rücknahme der Berufung die Entscheidung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Entscheidung kann vorliegend gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen.