BVerwG - Beschluß vom 19.12.1989
4 B 224.89
Normen:
VwVfG § 72 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1; VwVfG § 78;
Fundstellen:
Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5
BWVPr 1991, 70
NVwZ 1990, 463
UPR 1990, 220
ZfW 1990, 448
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 87.40014

Rücksichtnahme eines Planungsträgers [hier des Bundes] gegenüber verfestigten Planungsabsichten eines an sich zuständigen anderen Planungsträgers

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 4 B 224.89

DRsp Nr. 2009/19899

Rücksichtnahme eines Planungsträgers [hier des Bundes] gegenüber verfestigten Planungsabsichten eines an sich zuständigen anderen Planungsträgers

Soweit ein Planungsträger im Rahmen der planerischen Bewältigung der Folgen seines Vorhabens Planungen eines für die Folgemaßnahmen an sich zuständigen anderen Planungsträgers zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3), gilt diese Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten, auch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden sind.

Normenkette:

VwVfG § 72 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1; VwVfG § 78;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Deren Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd hat den Plan für den Neubau einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals (Stauhaltung Kelheim) sowie für die Verlegung und den Neubau einer Staatsstraße festgestellt. Gegenstand der Planfeststellung im wasserrechtlichen Teil ist unter anderem die Neuerrichtung der die Altstadt der beigeladenen Stadt Riedenburg mit dem Neustadtbereich verbindenden Stadtbrücke. Zur Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen Grund und Boden des Klägers in Anspruch genommen werden.