I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Deren Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd hat den Plan für den Neubau einer Teilstrecke des Main-Donau-Kanals (Stauhaltung Kelheim) sowie für die Verlegung und den Neubau einer Staatsstraße festgestellt. Gegenstand der Planfeststellung im wasserrechtlichen Teil ist unter anderem die Neuerrichtung der die Altstadt der beigeladenen Stadt Riedenburg mit dem Neustadtbereich verbindenden Stadtbrücke. Zur Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen Grund und Boden des Klägers in Anspruch genommen werden.
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