OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2018
7 A 2418/17
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 520/16

Rücksichtnahmegebot eines genehmigten Vorhabens bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen infolge der Benutzung der Boulebahn durch Erwachsene

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 7 A 2418/17

DRsp Nr. 2018/12633

Rücksichtnahmegebot eines genehmigten Vorhabens bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen infolge der Benutzung der Boulebahn durch Erwachsene

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1a; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt insbesondere nicht auf, dass das genehmigte Vorhaben zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.