Aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten übernahm die Klägerin die Entwicklung einer UNIX-Kompatiblen CPU-Karte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte hieran mitwirken sollte, ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig. Nach ihrem schriftlichen Angebot, das insoweit Grundlage der Absprache zwischen den Parteien war, oblagen der Klägerin
1.1 Mitarbeit bei der technischen Konzeption der CPU-Karte
1.2 Entwicklung der Hardware
1.3 Aufbau und Test eines Funktionsmusters (wire wrap)
1.4 Erstellung eines Leiterplatten-Layouts
1.5 Aufbau und Test von drei Funktionsmustern
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|