BGH - Urteil vom 05.05.1992
X ZR 115/90
Normen:
BGB § 636 Abs. 1 Satz 1 § 651 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 506
CR 1993, 5
CR 1993, 85
MDR 1993, 318
NJW-RR 1992, 1141
VersR 1993, 450
iur-pc 1994, 2852
Vorinstanzen:
KG, LG Berlin, vom 24.09.1990vom 15.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3131/88 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 284/87

Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung

BGH, Urteil vom 05.05.1992 - Aktenzeichen X ZR 115/90

DRsp Nr. 2002/5285

Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung

1. Bei einem Vertrag über die Herstellung des Prototyps einer Hauptplatine für einen Computer, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, von dem der Besteller unter den Voraussetzungen des § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB zurücktreten kann. 2. Ein Rücktrittsrecht nach § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht nur dann, wenn die Herstellungsfrist bereits überschritten ist, sondern auch dann, wenn eine Fristüberschreitung lediglich droht, wobei es hierfür unerheblich ist, ob die Fristüberschreitung vom Werkunternehmer zu vertreten ist. 3. Das Rücktrittsrecht setzt allerdings eine Vereinbarung der Parteien über einen Herstellungstermin voraus.,

Normenkette:

BGB § 636 Abs. 1 Satz 1 § 651 ;

Tatbestand

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten übernahm die Klägerin die Entwicklung einer UNIX-Kompatiblen CPU-Karte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte hieran mitwirken sollte, ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig. Nach ihrem schriftlichen Angebot, das insoweit Grundlage der Absprache zwischen den Parteien war, oblagen der Klägerin

1.1 Mitarbeit bei der technischen Konzeption der CPU-Karte

1.2 Entwicklung der Hardware

1.3 Aufbau und Test eines Funktionsmusters (wire wrap)

1.4 Erstellung eines Leiterplatten-Layouts

1.5 Aufbau und Test von drei Funktionsmustern