BGH - Urteil vom 14.03.1997
V ZR 9/96
Normen:
BGB § 157 ; BauGB § 102 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 20
BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 21
BGHZ 135, 92
DB 1997, 1510
DNotZ 1998, 54
DÖV 1997, 967
JuS 1998, 465
MDR 1997, 724
NJW 1997, 2948
UPR 1997, 366
WM 1997, 1118
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Rückübertragung von Grundstücken nach Wegfall des Verwendungszwecks

BGH, Urteil vom 14.03.1997 - Aktenzeichen V ZR 9/96

DRsp Nr. 1997/3575

Rückübertragung von Grundstücken nach Wegfall des Verwendungszwecks

»Stellt ein - 1966 geschlossener - Kaufvertrag zum freihändigen Erwerb im Sinne von § 87 Abs. 2 BBauG ausdrücklich fest, bestimmte Grundstücke würden von der öffentlichen Hand für städtebauliche Maßnahmen (hier: Straßenverbreiterung auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans) zur Abwendung einer sonst in Frage kommenden Enteignung erworben und die Verkäuferin habe sich allein aus dem vorgenannten Grund zum Verkauf entschlossen, so enthält der Vertrag nach Wegfall des Verwendungszwecks (Änderung des Bebauungsplans) eine Lücke, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, daß sich die öffentliche Hand für diesen Fall zu einer Rückübertragung gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet und die Verkäuferin diesen Anspruch innerhalb einer Zweijahresfrist ab Kenntnis von der Aufgabe des Enteignungszwecks geltend machen muß.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BauGB § 102 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B. GmbH. Diese war Eigentümerin zweier in der Innenstadt von Berlin gelegener Grundstücke, nämlich K. (Eckgrundstück zur F. straße) und des Nachbargrundstücks F. straße 76-77.