VG Mainz, vom 09.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8/78
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 114/83
Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung; Verfassungsmäßigkeit des § 155a Abs. 5 BBauG; Keine Notwendigkeit erneuter Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 6 BBauG bei unveränderter Plankonzeption
BVerwG, vom 05.12.1986 - Aktenzeichen 4 C 31.85
DRsp Nr. 1992/5491
Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung; Verfassungsmäßigkeit des § 155a Abs. 5 BBauG; Keine Notwendigkeit erneuter Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 6 BBauG bei unveränderter Plankonzeption
1. Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde die Genehmigung ohne einen Hinweis auf die "Auflagen" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat.2. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt und ist der unter "Auflagen" genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden (fehlender Beitrittsbeschluß), kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden.3. Die §§ 155a Abs. 5, 183f Abs. 3 BBauG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.4. Das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans nach Fehlerbehebung setzt - jedenfalls soweit die Planungskonzeption nicht geändert wird - eine Beteiligung der Bürger oder Träger öffentlicher Belange nicht voraus.5. Zur Heilung einer rechtswidrigen Abbruchverfügung durch rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans.