I.
Die Kläger wenden sich als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des verstorbenen Ingenieurs S N gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Flurstücke ... und ... der Flur ... am S-weg in G. Der S-weg wurde im Jahre 1961 mit einer neuen Fahrbahn, Entwässerungsanlage und Straßenbeleuchtung versehen; außerdem wurde der Gehsteig ausgebaut. Auf Grund der Ortssatzung vom 11. März 1963, die sich ab 29. Juni 1961 rückwirkende Kraft beigelegt hat, forderte die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Dezember 1964 Erschließungsbeiträge in Höhe von rd. 1 470 DM und 1 190 DM. Der Widerspruch der Kläger ist mit Bescheid vom 13. Juni 1966 zurückgewiesen worden. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 1967 abgewiesen. Auch ihre Berufung war ohne Erfolg.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|