KG - Urteil vom 18.04.2018
26 U 64/16
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 289/13

Rückzahlung der Vergütung für die Herstellung einer polizeilichen AuswertungssoftwareAbgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem WerkvertragRücktritt vom Vertrag

KG, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 26 U 64/16

DRsp Nr. 2021/15602

Rückzahlung der Vergütung für die Herstellung einer polizeilichen Auswertungssoftware Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag Rücktritt vom Vertrag

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 389/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer im Dezember 2009 an diesen im Zusammenhang mit einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung über die Herstellung einer polizeilichen Auswertungssoftware "Kinderpornographie-Finder" (i. F.: KiPo-Finder) geleisteten Anzahlung in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.