BGH - Urteil vom 05.04.2001
VII ZR 498/99
Normen:
BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 932
NJW 2001, 2249
NZBau 2001, 388
ZIP 2001, 954
ZNotP 2001, 278
ZfBR 2001, 404
ZfIR 2001, 546
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rückzahlung einer Kaufpreisrate nach Scheitern eines Bauträgervertrages

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII ZR 498/99

DRsp Nr. 2001/7959

Rückzahlung einer Kaufpreisrate nach Scheitern eines Bauträgervertrages

»Zur Auslegung eines Vertrages, in dem sich eine den Bauträger finanzierende Bank verpflichtet, die erbrachte Kaufpreisrate nach Scheitern des Bauträgervertrages an den Erwerber zu zahlen.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag vom 2. Juni 1992 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu einem Preis von 565.000 DM von der C. GmbH (im folgenden: Bauträger). Der Kaufpreis war ratenweise nach Baufortschritt zu zahlen. Die Bauarbeiten im Bereich des Sondereigentums sollten bis zum 30. September 1992 fertiggestellt sein. Die Zahlung des Kaufpreises hatte an die Beklagte, die zwischenfinanzierende, durch Grundschulden gesicherte Bank zu erfolgen. Dieser hatte der Bauträger die Kaufpreisansprüche abgetreten.