Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag vom 2. Juni 1992 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu einem Preis von 565.000 DM von der C. GmbH (im folgenden: Bauträger). Der Kaufpreis war ratenweise nach Baufortschritt zu zahlen. Die Bauarbeiten im Bereich des Sondereigentums sollten bis zum 30. September 1992 fertiggestellt sein. Die Zahlung des Kaufpreises hatte an die Beklagte, die zwischenfinanzierende, durch Grundschulden gesicherte Bank zu erfolgen. Dieser hatte der Bauträger die Kaufpreisansprüche abgetreten.
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