BGH - Beschluss vom 20.12.2022
KZR 89/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 3365/14
OLG Dresden, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen U 4/18

Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen KZR 89/20

DRsp Nr. 2023/1501

Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

Es ist geklärt, dass auch dann, wenn sich aus der Richtlinie 2001/14/EG besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ableiten lassen sollten, es jedenfalls an einer entsprechenden Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber fehlte und ein solches Umsetzungsdefizit auch nicht dadurch geheilt werden könnte, dass die Zivilgerichte die maßgeblichen anspruchsbegründenden oder -vernichtenden Normen unangewendet lassen. Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz wäre nicht gewährleistet, wenn die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche verfahrensrechtliche Voraussetzungen beachten müssten, die weder zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung gesetzlich bestimmt und damit für die Berechtigten erkennbar waren. Der Richtlinie 2001/14/EG kann auch keine unmittelbar wirkende Prozessvoraussetzung entnommen werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 8. Februar 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe