OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2005
I-22 U 80/05
Normen:
VOB/B § 13 Ziff. 7 Nr. 1 ; VOB/B § 17 Nr. 8 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.04.2005

Rückzahlungsanspruch eines geleisteten Vorschusses zur Mängelbeseitigung wegen Zeitablauf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen I-22 U 80/05

DRsp Nr. 2008/21344

Rückzahlungsanspruch eines geleisteten Vorschusses zur Mängelbeseitigung wegen Zeitablauf

1. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer zur Mängelbeseitigung hat den Zweck, den Auftraggeber von der Last der Vorfinanzierung zu befreien. Ein Rückzahlungsanspruch des geleisteten Vorschusses kann entstehen, wenn aufgrund konkreter Umstände von einem Wegfall der Mängelbeseitigungsbereitschaft auszugehen ist, weil beispielsweise die Mängelbeseitigung längere Zeit nicht durchgeführt wurde und die weitere Einbehaltung des Vorschussbetrages nach Treu und Glauben nicht mehr gerechtfertigt ist. 2. Bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen kann der Subunternehmer nicht allein aufgrund Zeitablaufs vom Generalunternehmer Rückzahlung des Vorschusses verlangen, da dieser Vorschüsse regelmäßig erst abrechnen kann, wenn der Hauptauftraggeber die Mängel seinerseits hat beseitigen lassen und mit dem Generalunternehmer abgerechnet hat. Zeitablauf ist in diesem Fall kein Indiz dafür, dass der Generalunternehmer die sachgerechte Verwendung des Vorschusses nicht mehr beabsichtigt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Ziff. 7 Nr. 1 ; VOB/B § 17 Nr. 8 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines für die Behebung von Baumängeln erbrachten Kostenvorschusses.