BGH - Urteil vom 11.10.2012
VII ZR 10/11
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; HOAI § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 117
BauR 2013, 858
NJW 2012, 6
NZBau 2012, 6
NZBau 2012, 783
VersR 2013, 59
ZfBR 2013, 39
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 231/09
OLG Frankfurt am Main, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 56/10

Rückzahlungsanspruch eines im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggebers bei Überschreiten des abgerechneten Honorars das nach der HOAI zulässig Honorar; Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen bei fehlender Ermittlungen bzgl. der zulässigen Höhe des Honorars

BGH, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen VII ZR 10/11

DRsp Nr. 2012/20989

Rückzahlungsanspruch eines im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggebers bei Überschreiten des abgerechneten Honorars das nach der HOAI zulässig Honorar; Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen bei fehlender Ermittlungen bzgl. der zulässigen Höhe des Honorars

Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; HOAI § 4 Abs. 1;

Tatbestand