VG Trier, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1111/22
Rüg der Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen anwaltlich vertretenen Kläger wegen Verwerfung eines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen; Darlegung der Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen bzw. nationalen subsidiären Schutzes
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 13 A 10956/22.OVG
DRsp Nr. 2023/10047
Rüg der Verletzung rechtlichen Gehörs durch einen anwaltlich vertretenen Kläger wegen Verwerfung eines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen; Darlegung der Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen bzw. nationalen subsidiären Schutzes
1. Rügt ein anwaltlich vertretener Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung hier aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprochen hat, muss er notwendigerweise im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auch darlegen, weshalb gerade seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre. Dies gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung ausdrücklich nicht auf solche Feststellungen stützte, in deren Zusammenhang der klägerische Vortrag als unglaubhaft oder der Kläger selbst als unglaubwürdig angesehen wurde (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 6 A 930/21.A , juris).
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