Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des Klägers vom 21. Juni 2018 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|