BGH - Beschluss vom 11.04.2018
VII ZR 82/15
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 198/07
OLG Hamburg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 202/10

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.d. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen VII ZR 82/15

DRsp Nr. 2018/5957

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 und zu 3 vom 21. November 2017 wird die Festsetzung des Gegenstandswerts von 1.645.739,68 € im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 auf 1.531.872,45 € herabgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung der Teilgegenstandswerte in dem genannten Senatsbeschluss.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, , 2636, juris Rn. 15 ff.). Bezüglich der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gilt Entsprechendes.