BayObLG - Beschluss vom 20.08.2001
Verg 9/01
Normen:
GWB § 97 Abs. 5, § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 2, § 107 Abs. 3 Satz 1; HOAI § 16 Abs. 3, § 66 Abs. 3 ; VOF § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 ; VgV § 13 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 46
NZBau 2002, 348
OLGReport-BayObLG 2002, 27
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-17/01,

Rügeobliegenheit des Empfängers einer Information nach § 13 VgV

BayObLG, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen Verg 9/01

DRsp Nr. 2001/15452

Rügeobliegenheit des Empfängers einer Information nach § 13 VgV

»1. Zur Rügeobliegenheit des Empfängers einer Information nach § 13 VgV.2. Dem wettbewerbsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot im Verfahren nach der VOF widerspricht es, den Wissens- und Erfahrungsvorsprung, der aus einem gesondert vergebenen früheren Bauabschnitt desselben Bauvorhabens stammt, im Vergabeverfahren für einen weiteren Bauabschnitt zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für darauf gestützte preisliche Abschläge.3. An die Darlegung der Schadensursächlichkeit eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Dokumentation des Vergabeverfahrens sind um so höhere Anforderungen zu stellen, als der Bewerber im Bieterfeld nur eine nachrangige Platzierung einnimmt.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 5, § 97 Abs. 7, § 107 Abs. 2, § 107 Abs. 3 Satz 1; HOAI § 16 Abs. 3, § 66 Abs. 3 ; VOF § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 ; VgV § 13 ;

Gründe

I.