BGH - Urteil vom 23.09.1986
VI ZR 261/85
Normen:
ZPO § 412 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 4
BGHR BGB vor § 1 Vorschädigung 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1
BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1
DAR 1987, 56
MDR 1987, 226
NJW 1987, 442
VersR 1987, 179
r+s 1987, 148
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 261/85

DRsp Nr. 1994/4323

Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

»Kommen mehrere Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage zu entgegengesetzten Ergebnissen, muß das Gericht zunächst aufzuklären versuchen, von welchen verschiedenen tatsächlichen Grundlagen und von welchen verschiedenen Wertungen sie ausgehen. Erst wenn sich die danach bestehenden Widersprüche nicht ausräumen lassen, ist Raum für eine abschließende Beweiswürdigung widerstreitender Gutachten.«

Normenkette:

ZPO § 412 ;

Tatbestand:

Der damals als Montageschlosser bei der K. GmbH beschäftigte Kläger verlor am 11. Juli 1975 seine Arbeitsstelle, weil er an einem rechtsseitigen Hirninsult (Schlaganfall) erkrankte. Er bezog in der Folgezeit Krankengeld. Am 2. Juni 1976 erlitt er bei einem Straßenverkehrsunfall einen Trümmerbruch der linken Kniescheibe. Auf seine Klage hin wurden die Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1982 - 15 U 130/80 -unter anderem zum Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1979 verurteilt. In diesem Urteil wurde ferner die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens des Klägers aus dem Verkehrsunfall festgestellt.