Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand

Auch hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Klagemuster in Teil 16/3.4.6 verwiesen werden. Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Architektenwerks erhebt, kommt es bezüglich der Substantiierung der Klageerwiderung darauf an, worauf der Beklagte vor allem abhebt. Geht es um die Gestaltungshöhe, dann wird im Regelfall das Bestreiten der Schutzfähigkeit ausreichen. Geht es aber darum, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit wegen enger Anbindung des Architektenwerks an bekannte Gestaltungsformen verneint wird, dann muss der Beklagte diese Einwendungen substantiiert darlegen. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 27.05.1981 (NJW 1982, 108 -"Stahlrohrstuhl II") ausgeführt: