Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Darlegungslast)

Schlüssigkeitsvoraussetzungen

Bei der Klage auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr wegen Urheberrechtsverletzung ist zur Schlüssigkeit folgender Sachverhalt vorzutragen:

Es muss sich um ein Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handeln, also um ein Bauwerk, Entwürfe, Pläne oder Zeichnungen eines solchen Bauwerks.

Es muss eine eigenschöpferische Leistung vorliegen, d.h. eine vom Architekten stammende, geistige Schöpfung von einer gewissen Gestaltungshöhe, § 2 Abs. 2 UrhG.

Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung, d.h. durch Nachbau

Fehlen der Unterlagen für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs

Widerrechtlichkeit

Schaden des Architekten

Keine Amtsermittlung

Aus der Zuweisung derartiger Rechtsstreitigkeiten zu speziell mit Urheberfragen befassten Gerichten darf keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass mit der Behauptung, es handele sich um ein Baukunstwerk, und der Vorlage einiger Pläne und Lichtbilder bereits die Darlegungslast erfüllt sei und das Gericht dann von sich aus ermittelt, ob ein Baukunstwerk vorliegt. Die besondere Erfahrung der Urhebergerichte kommt lediglich im Bereich der eigenen Sachkunde zum Tragen und spielt eine Rolle bei der Frage, inwieweit das angegangene Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden kann (OLG München, Urt. v. 18.09.1986 - 9 U 3498/85, GRUR 1987, 290 - "Wohnanlage").