Übertragung von Nutzungsrechten

1.

1. Das Urheberrecht selbst ist als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen, § 29 UrhG Es ist ansonsten untrennbar mit dem Schöpfer des Werks verbunden und nicht übertragbar.

Der Urheber kann anderen lediglich das Recht einräumen, sein Werk in bestimmter Weise und/oder auf bestimmte Zeit zu nutzen, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten erteilen sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte vornehmen.

2.

Die Einräumung von Nutzungsrechten ist wie folgt geregelt:

§ 44 UrhG Veräußerung des Originals des Werkes

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) ...

§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.