1. | Die Antragstellung zu den Zinsansprüchen wird häufig stiefmütterlich behandelt. Allein schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, das schlüssigen Sachvortrag voraussetzt, ist hier Sorgfalt empfehlenswert. | ||
2. | Dies gilt umso mehr, als am 01.05.2000 das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" (BGBl I, 330 ff.) und am 01.01.2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2001, Zahlungsbeschleunigungsgesetz
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