Beweislast und Beweismittel

Beweislast: Architekt

1.

Für das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks und die Verletzung des Urheberrechts trägt der Architekt die Beweislast (vgl. im Einzelnen: v. Gamm, BauR 1982, 97).

Der Architekt muss daher die Tatsachen (darlegen und) beweisen, aus denen sich die Kunstwerkeigenschaft seiner Planung ergibt.

Sachkunde des Gerichts

Der Beweis wird in aller Regel durch die Vorlage der Pläne angetreten. Ob sich das Gericht bei der Beurteilung der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will oder es im Wege des Augenscheins die Beweisfrage selbst klärt, hängt letzten Endes von der Schwierigkeit der Abgrenzung und der Sachkunde des Gerichts ab. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.02.1980 (I ZR 32/78, GRUR 1980, 853 - "Architektenwechsel") ausgeführt: